| A
L
L
G
E
M
E
I
N
E
G
E
S
C
H
Ä
F
T
S
B
E
D
I
N
G
U
N
G
E
N
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen
A.) Reisen
1. Abschluss eines Reisevertrages
1.1. Mit der Anmeldung bietet der Reiseteilnehmer der Firma Action & Dive Training - Center, Frankenstr. 187, 90461 Nürnberg nachfolgend Reiseveranstalter (RV) genannt, den Abschluss eines Reisevertrages auf Grundlage der Reiseausschreibung an. Der Abschluss des Reisevertrages erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung genannten Teilnehmer für deren Vertragspflicht der Anmeldende einsteht.
1.2. Der Reisevertrag wird für den RV verbindlich wenn er die Buchung und den Preis schriftlich bestätigt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende nicht innerhalb der Bindungsfrist dem RV absagt.
1.3. Mit dem Vertragsabschluß ist eine Anzahlung von 20 % pro Person zu bezahlen. Bei Schiffsreisen und gesondert ausgearbeiteten Reisen kann eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Gesamtreisepreises fällig sein. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Restbetrag ist ohne weitere Aufforderung bis spätestens 6 Wochen vor Reiseantritt zu zahlen. Die Reiseunterlagen werden bei einer gesondert eingeladenen Reisebesprechung vor Reiseantritt, nach Zahlung des vollständigen Reisepreises, ausgehändigt.
1.4. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, den Abbildungen und aus den hierauf Bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
1.5. Mündliche Abreden, die im Gegensatz zu den Reisebedingungen und Leistungsbeschreibungen stehen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt oder beauftragt, vom Reiseprospekt oder den Reisebedingungen abweichenden Zusicherungen, gleich welcher Art, zu geben oder sonstige Vereinbarungen zu treffen. Orts- bzw. Hotelprospekte haben lediglich unverbindlichen Informationscharakter ohne Gewährleistung für den Inhalt.
1.6. Die in Prospekten enthaltenen Angaben sind für den RV bindend. Der RV behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären über die der Reisende selbstverständlich vor Buchung informiert wird.
1.7. Soweit eine Reise in diesen Prospekten nicht anders beschrieben ist, sind folgende Leistungen inklusive: Flug zum Zielflughafen und zurück gemäß Programm, Transfer vom Zielflughafen zum Hotel und zurück inkl. Beförderung des Reisegepäcks (maximal 20 Kg, Sportgepäck kann seperat gebucht werden und beläuft sich je nach Fluggesellschaft auf ca. 25,- € pro Person pro Strecke) sowie normales Handgepäck (max. 6kg) sofern nicht behördliche Bestimmungen entgegenstehen; Verpflegung gemäß Hotelarrangement.
2. Leistungen und Preisänderungen/Mindestteilnehmerzahl
RV ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern, sowie eine Reise aus rechtlich zulässigen Gründen abzusagen.
2.1.Die im Prospekt, Info und Preisliste enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. RV behält sich jedoch vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
2.2.Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vor dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter, also RV, nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind, sind nur gestattet, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beinträchtigen können.
2.3. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
2.4. RV ist verpflichtet, die Kunden über erhebliche Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung zu unterrichten oder eine zulässige Absage der Reise unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen.
2.5. Ein zulässiger Absagegrund liegt insbesondere dann vor, wenn die im Katalog und in der Preisliste ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In diesem Fall kann RV bis zum 14. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die Reiseleistung ändern oder die Reise absagen. Die Erklärung, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht ist und die Reise deshalb geändert oder nicht durchgeführt wird hat dem Kunden spätestens am 14. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zuzugehen.
2.6. RV ist berechtigt, den Reisepreis in den gesetzlich zulässigen Fällen und im gesetzlichen Rahmen zu erhöhen. RV kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird und wenn zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen.
2.7. RV ist verpflichtet, den Kunden bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin über eine beabsichtigte, gesetzlich zulässige Preiserhöhung zu informieren. Eine Preiserhöhung nach diesem Zeitpunkt ist gesetzlich unzulässig.
2.8. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 %, einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder bei einer zulässigen Absage der Reise durch RV kann der Kunde ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten, bzw. die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise aus dem Gesamtangebot von RV verlangen, sofern dies nicht für RV einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, eine solche Reise aus dem Angebot von RV anzubieten. Der Kunde hat den Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Kenntnis der Änderungserklärung RV gegenüber geltend zu machen. Letzteres gilt auch für den Fall der zulässigen Absage der Reise durch RV.
3. Rücktritt des Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für die Bemessung der Reiserücktrittskosten ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei RV. Wir empfehlen dem Kunden, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
3.1. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen, soweit nicht unter Ziffer 2, Absatz 2, etwas anderes geregelt ist. Bei der Berechnung des Ersatzes wird RV gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigen.
3.2. RV ist berechtigt, eine pauschalierte Entschädigung zu verlangen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro Teilnehmer:
3.3. Rücktrittsgebühren Reisen
a) Reisen ohne Flug
bis zum 95. Tag vor Reiseantritt 100,- pro Person
vom 94. 45. Tag vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises min. 100,- pro Person
vom 44. 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
vom 29. 20. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises
vom 19. 14. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
13 Tage bis Reiseantritt 60 % des Reisepreises
bei Nichtantritt der Reise ohne vorherigen Rücktritt (no show) ist der gesamte Reisepreis zu zahlen
b) Flugreisen (Linie und Charter) und Sportprogramme
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20 % pro Person min. 100,- pro Person
vom 29. 22. Tag vor Reiseantritt 30 % pro Person
vom 21. 15. Tag vor Reiseantritt 50 % pro Person
vom 14. 3. Tag vor Reiseantritt 75 % pro Person
vom 2. 1. Tag vor Reiseantritt 95 % pro Person
Mindestens jedoch 150,- € pro Person
bei Nichtantritt der Reise ohne vorherigen Rücktritt (no show) ist der gesamte Reisepreis zu zahlen
c) Yacht- und Bootscharter, Tauchsafaries und Sonderreisen
bis zum 95. Tag vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 20%
ab dem 94. Tag vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 35%
ab dem 44. Tag vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 50%
ab dem 21. Tag vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 65%
ab dem 14. Tag vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 80%
ab dem 6. Tag vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 90%
ab 48 Stunden vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 95%
Mindestens jedoch 150,- € pro Person
bei Nichtantritt der Reise ohne vorherigen Rücktritt (no show) ist der gesamte Reisepreis zu zahlen
d) Kreuzfahrten, Vollcharter, Sonderreisen, Andere
Stornozeiträume und Möglichkeiten gem. der Vorgaben durch den Leistungsträger, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 150,- € pro Person.
Für alle Reisearten gilt: Tritt der RT die Reise, ohne mindestens einen Tag vorher storniert zu haben, nicht an (no show) und wird dies nicht schuldhaft vom RV herbeigeführt, so sind 100% des Reisepreises fällig.
Werden auf Wunsch des RT nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Reisedauer, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegung, des Vor-Ort-Programms, oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der RV bei Einhaltung der nachstehenden Fristen Umbuchungsentgelte pro Reisendem erheben.
bei Nichtantritt der Reise ohne vorherigen Rücktritt (no show) ist der gesamte Reisepreis zu zahlen
Eine Entschädigung ist ggf. höher oder niedriger anzusetzen, wenn der RV einen höheren oder niedrigeren Schaden nachweisen kann.
3.4. Umbuchungen
a) Flugpauschalreisen mit Bedarfsluftverkehrsgesellschaften (Charter) und entsprechende Einzelplatzverkäufe, sowie Teilleistungen ohne Flug, Reisen mit Eigenanreise, bzw. Vor-Ort-Arrangements
Bis zum 29. Tag vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 80,-
b) Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften und Linienflüge im Einzelplatzverkauf
Bis zum 30. Tag vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 80,- €
c) Gruppenreisen
Bis zum 95. Tag vor Beginn der ersten Leistung des Gesamtpaketes: 100,- €
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Wir empfehlen aus allen o.g. Gründen nachdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung aus unserem Angebot!
Eine spätere Umbuchung wird, soweit dies überhaupt möglich ist, wie ein Reiserücktritt und Neuanmeldung behandelt und die Gebühren und Termine entsprechen der Ziffer 3.3. dieser allgemeinen Reisebedingungen.
3.5. Ersatzpersonen Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der RV bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
5. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung durch den RV, nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern Gutgebrachten Beträge.
b) Bis zwei Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der RV verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der RV den Kunden davon in Kenntnis zu setzen.
c) Bis vier Wochen vor Reiseantritt: Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten, für den RV deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem RV im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
5.1. Ferner behält sich der RV vor, die Reise jederzeit abzusagen, wenn dieser Hindernisse entgegenstehen, die von ihm nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten beseitigt werden können; in diesem Fall erstattet der RV alle Zahlungen ohne Abzug einer Gebühr. Die Berechtigung zum Rücktritt besteht ferner bei Zahlungsverzug eines Teilnehmers, ohne dass es einer nochmaligen Fristsetzung zur Zahlung bedarf. Wird die Reise infolge höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der RV als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Der Kunde erhält den Reisepreis zurück. Der RV darf jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der RV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
6. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert oder beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der RV für die bereits erbrachten oder zu Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der RV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
7. Haftung des Reiseveranstalters
7.1. Der RV haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für
die gewissenhafte Reisevorbereitung
die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger
die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angebotenen Reiseleistungen, sofern der RV nicht gemäß Ziffer 2 vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen
7.2. Der RV haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
7.3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsnachweis ausgestellt, so erbringt der RV insoweit Fremdleistung, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausführlich hingewiesen wird und die ihm auf Wunsch zugänglich gemacht werden.
8. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich schriftlich der begleitenden oder örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Ist eine örtliche Reiseleitung ausnahmsweise nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich dem RV oder dem Leistungsträger mitgeteilt werden.
9. Beschränkung der Haftung
9.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt pro Kunde und Reise 4000 Liegt der Reisepreis über 1400 ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
9.3. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. (z. B. Theaterbesuche, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Ausflüge, Tauchgänge usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
9.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den RV ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
9.5. Erfolgt die Beförderung im Linienverkehr, ist die Haftung des RV auf den Umfang der Haftung der befördernden Luftverkehrsgesellschaft beschränkt. Die Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (letzteres nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
9.6. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die nicht im Reisegrundpreis enthalten sind und nur vermittelt wurden (z. B. fakultative Ausflüge).
9.7. Kommt dem RV bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
10. Anmeldung von Ansprüchen/Verjährung
Ansprüche nach § 651 c - 651 f BGB hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Action & Dive Training - Center , Allersbergerstrasse 127, 90461 Nürnberg geltend zu machen.
10.1. Leistungsträger, Reiseleitungen oder andere örtliche Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen berechtigt.
10.2. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden vor ihrem Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden.
10.3. Ansprüche des Kunden nach § 651 c - 651 f BGB verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
10.4. Ansprüche aus unerlaubten Handlungen verjähren in 3 Jahren.
11. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
11.1. Der RV steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren evtl. Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
11.2. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der RV hat die Verzögerung zu vertreten.
11.3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des RV bedingt sind.
12. Reisen mit besonderen Risiken.
Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereichs geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleitungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen. Die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, Tauchfahrten, Sportkursen erfolgt auf eigene Gefahr. Tauchen und Ausfahrten mit dem Boot sind mit ortspezifischen Unwägbarkeiten belegt (z.B. technische Pannen, wie Schäden am Schiffsmotor, Kompressor etc.) deren Behebung trotz aller Bemühungen nicht immer sofort gewährleistet werden kann). Hierfür kann der RV in keiner Weise haftbar gemacht werden, es sei denn, grob fahrlässiges Verschulden kann nachgewiesen werden.
13. Versicherung
Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-, Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung wird dringend empfohlen. Auf Wunsch kann der RV die Versicherungen vermitteln. Sofern der Reisepreis eine Reiserücktrittskostenversicherung einschließt, ist dies bei den entsprechenden Reiseausschreibungen ausdrücklich erwähnt. In diesem Falle ist der Reisende gegen Rücktrittsgebühren versichert. Die Reise-Rücktrittskostenversicherung beginnt mit dem Tage der Reisebuchung und gilt bis zum Ende der Reise. Die Versicherungsbedingungen im vollen Wortlaut werden auf Wunsch ausgehändigt.
II Tauchreisen und Tauchkurse
14. Gesundheit, Sport- und Tauchkurse
Der Teilnehmer erklärt durch seine Anmeldung, dass von ärztlichen Seiten keine Bedenken gegen die Teilnahme an der Reise und/ oder gegen die Beteiligung an Sport- und Tauchkursen und sonstigen Programmen bestehen. Es wird dringend empfohlen, sich vor Reise-/Kurs-Beginn auf Tauchtauglichkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Während der Tauchkurse und Programme ist den Tauchlehrern und Betreuern folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben den sofortigen Ausschluss ohne Anspruch auf Rückerstattung zur Folge. Teilnehmer, die ein Non-Limit-Tauchprogramm buchen, müssen versichern, dass sie über die entsprechende Taucherfahrung verfügen.
15. Anmeldung Tauchkurse
15.1. Mit der Anmeldung bietet der Kursteilnehmer der Firma Action & Dive Training - Center, Frankenstr. 187, 90461 Nürnberg nachfolgend Kursveranstalter (KV) genannt, den Abschluss eines Kursvertrages auf Grundlage der Kursausschreibung an. Der Abschluss des Kursvertrages erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung genannten Teilnehmer für deren Vertragspflicht der Anmeldende einsteht.
15.2. Der Kursvertrag wird für den KV verbindlich wenn er die Buchung und den Preis schriftlich bestätigt. Weicht der Inhalt der Kursbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des KV vor an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kursteilnehmer nicht innerhalb der Bindungsfrist dem KV absagt.
15.3. Mit dem Vertragsabschluß ist eine Anzahlung von 30,- pro Person zu bezahlen. Bei Kursen die den Anfängerkurs OWD folgen oder gesondert ausgearbeiteten Kursen (Crashkurs etc.) kann die Anzahlung schwanken. Die Anzahlung wird auf den Kurspreis angerechnet. Der Restbetrag ist ohne weitere Aufforderung bis spätestens 4 Wochen vor Kursbeginn zu zahlen. Die Kursunterlagen werden bei einer gesondert eingeladenen Kursbesprechung vor Kursantritt, nach Zahlung des vollständigen Kurspreises, ausgehändigt. Die Anzahlung wird im Falle eines Rücktrittes durch den Kunden für Unkosten des KV´s einbehalten. (siehe Rücktritt)
15.4. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, den Abbildungen und aus den hierauf Bezugnehmenden Angaben in der Kursbestätigung.
15.5. Mündliche Abreden, die im Gegensatz zu den Kursbedingungen und Leistungsbeschreibungen stehen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt oder beauftragt, vom Kursprospekt oder den Kursbedingungen abweichenden Zusicherungen, gleich welcher Art, zu geben oder sonstige Vereinbarungen zu treffen. Hallenbadprospekte haben lediglich unverbindlichen Informationscharakter ohne Gewährleistung für den Inhalt.
15.6. Die in Prospekten enthaltenen Angaben sind für den KV bindend. Der KV behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären über die der Kursteilnehmer selbstverständlich vor Buchung informiert wird.
15.7. Soweit ein Kurs in diesen Prospekten nicht anders beschrieben ist, sind folgende Leistungen inklusive: Hallenbadeintritte, Ausrüstung (ausgenommen Maske, Schnorchel, Flossen), theoretische Ausbildung, praktische Ausbildung, Brevetierung.
16. Leistungen und Preisänderungen/Mindestteilnehmerzahl
KV ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Kursvertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern, sowie einen Kurs aus rechtlich zulässigen Gründen abzusagen.
16.1. Die im Prospekt, Info und Preisliste enthaltenen Angaben sind für den Kursveranstalter bindend. KV behält sich jedoch vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Kursteilnehmer vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
16.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Kursleistungen vor dem vereinbarten Inhalt des Kursvertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Kursveranstalter, also KV, nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind, sind nur gestattet, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des gebuchten Kurses nicht beinträchtigen können.
16.3. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
16.4. KV ist verpflichtet, die Kunden über erhebliche Änderungen einer wesentlichen Kursleistung zu unterrichten oder eine zulässige Absage der Reise unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen.
16.5. Ein zulässiger Absagegrund liegt insbesondere dann vor, wenn die im Prospekt und in der Preisliste ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In diesem Fall kann KV bis zum 14. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Kursbeginn die Kursleistung ändern oder den Kurs absagen. Die Erklärung, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht ist und der Kurs deshalb geändert oder nicht durchgeführt wird hat dem Kunden spätestens am 14. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Kursbeginn zuzugehen.
16.6. KV ist berechtigt, den Kurspreis in den gesetzlich zulässigen Fällen zu erhöhen. KV kann den Kurspreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird und wenn zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen.
16.7. KV ist verpflichtet, den Kunden bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Kurstermin über eine beabsichtigte, gesetzlich zulässige Preiserhöhung zu informieren. Eine Preiserhöhung nach diesem Zeitpunkt ist gesetzlich unzulässig.
16.8. Im Falle einer Erhöhung des Kurspreises um mehr als 5 %, einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Kursleistung oder bei einer zulässigen Absage des Kurses durch KV kann der Kunde ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten, bzw. die Teilnahme an einem gleichwertigen anderen Kurs aus dem Gesamtangebot KV verlangen, sofern dies nicht für KV einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ein solcher Kurs aus dem Angebot von KV anzubieten. Der Kunde hat den Rücktritt oder das Verlangen nach einem Ersatzkurs unverzüglich nach Kenntnis der Änderungserklärung KV gegenüber geltend zu machen. Letzteres gilt auch für den Fall der zulässigen Absage des Kurses durch KV.
17. Rücktritt des Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Kursbeginn von dem Kurs zurücktreten. Maßgeblich für die Bemessung der Kursrücktrittskosten ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei KV. Wir empfehlen dem Kunden, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
17.1. Tritt der Kunde vom Kursvertrag zurück oder tritt er den Kurs nicht an, so kann KV Ersatz für die getroffenen Kursvorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes wird KV gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Kursleistungen berücksichtigen.
17.2. KV ist berechtigt, eine pauschalierte Entschädigung zu verlangen. Die pauschalierten Rücktrittskosten berechnen pro Kursteilnehmer aus:
Hallenbadeintritten
Tauchlehreraufwendungen
Evtl. Reisekosten bzw. Kosten der Tauchgänge vor Ort, gesondert bestelltes Schulungsmaterial
Verwaltungsaufwand
17.3. Ein Rücktritt des Kursteilnehmers aus gesundheitlichen Gründen ist mit einem ärztlichen Attest schriftlich zu belegen. In diesem Fall kann der Kurs kostenfrei auf einen unbefristeten Zeitpunkt der vollkommenen Genesung des Kursteilnehmers verschoben werden.
17.4. Bis zum Kursbeginn kann der Kursteilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Kursvertrag eintritt. Der KV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Kurserfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kursteilnehmer dem KV als Gesamtschuldner für den Kurspreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
18. Haftung
18.1. Die durch den KV beauftragten Tauchlehrer und der KV selbst sind verpflichtet sich an die Richtlinien des Tauchverbandes (PADI) zu halten. Für Fehlverhalten der durch den KV beauftragten Tauchlehrer kann der KV nicht zur Verantwortung gezogen werden. Durch das einhalten der General Standards ist gewährleistet, dass sich der Tauchlehrer ausschließlich erprobter Praxen bedient. Grobe Fahrlässigkeit muss nachgewiesen werden und kann gesetzlich geahndet werden.
18.2. Der Kursteilnehmer muss mit den Standardverfahren für sicheres Tauchen einverstanden sein und muss vor Kursbeginn schriftlich bestätigen, dass er sich an die erlernten Standards hält. Ein Verstoß gegen diese Standards im Falle eines Vorkommnisses oder Unfalls sowie die daraus resultierenden Folgen sind somit Selbstverschuldung. Diese Einverständniserklärung gilt nicht nur während der Ausbildung sondern bezieht sich auch auf die folgenden selbständigen Tauchaktivitäten des Kursteilnehmers.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages/ Kursvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages/ Kursvertrages zur Folge.
20. Allgemeines
20.1. Alle Angaben in diesem Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung.
20.2. Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
20.3. Alle personenbezogenen Daten, die dem Reiseveranstalter oder Kursveranstalter zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
20.4. Tritt Action & Dive Training - Center nur als Vermittler auf, so gelten die Reisebedingungen/ Kursbedingungen des vermittelten Veranstalters.
21. Gerichtsstand
Der Reisende/ Kursteilnehmer kann den Reiseveranstalter/ Kursveranstalter ausschließlich an dessen Firmensitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalter/ Kursveranstalter gegen den Reisenden/ Kursteilnehmer ist der Wohnsitz des Reisenden/ Kursteilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters/ Kursveranstalter maßgebend.
Action & Dive Training - Center
Frankenstr. 187
90461 Nürnberg
|